Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass im Regelfall die Prüfung des Brandschutzes für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5, bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 ggf. mit zugehöriger Mittelgarage, im Baugenehmigungsverfahren nichtmehr durch die Bauaufsicht erfolgt, sondern durch staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes (Prüfsachverständige Brandschutz).
Ob die Prüfung des Brandschutzes im Baugenehmigungsverfahren für ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 , ggf. mit zugehöriger Mittelgarage, durch einen Prüfsachverständigen zu erfolgen hat, hängt jedoch vom gewählten Baugenehmigungsverfahren ab. Im Verfahren nach § 63 BauO NRW 2018 (Genehmigungsfreistellung) ist der Brandschutz für ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 3, auch mit zugehöriger Mittelgarage, durch den Prüfsachverständigen zu prüfen.
Wird für ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 das Verfahren nach § 64 BauO NRW 2018 (Einfaches Baugenehmigungsverfahren) gewählt, so prüft weder die Bauaufsichtsbehörde noch ein Prüfsachverständiger für Brandschutz die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften; hier haftet alleine der Entwurfsverfasser.
Mittelgaragen, die einem Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 oder 5 zugehörig sind, dürfen nicht vom Prüfsachverständigen geprüft werden. Der Prüfsachverständige prüft bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 das Wohngebäude ohne Mittelgarage, den Brandschutz für Mittelgaragen von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 prüft gemäß den gesetzlichen Vorgaben regelmäßig die Bauaufsicht.
Im Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW 2018 prüft die zuständige Bauaufsicht bei Gebäuden, die keine Sonderbauten sind (reine Wohngebäude), nicht die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften.
Wählt der Bauherr oder der Entwurfsverfasser bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 und zugehörigen Mittelgaragen das Verfahren nach § 63 BauO NRW 2018 (Genehmigungsfreistellung), so ist der Brandschutz gemäß § 63 Absatz 4 Satz 2 BauO NRW 2018, vor Anzeige des Baubeginns, durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes (Prüfsachverständigen Brandschutz) zu prüfen und zu bescheinigen.
Die Prüfbescheinigung des Prüfsachverständigen ist zusammen mit der schriftlichen Erklärung des Prüfsachverständigen, aus der hervorgeht, dass er vom Bauherrn auch mit der erforderlichen stichprobenhafte Kontrolle während der Bauausführung beauftragt wurde, spätestens mit Anzeige des Baubeginns der Bauaufsicht vorzulegen.
Im einfachen Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 prüft die zuständige Bauaufsicht bei Gebäuden, die keine Sonderbauten sind (reine Wohngebäude), nicht die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften.
Im einfachen Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 ist der Brandschutz gemäß § 68 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW 2018 für Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 (ohne zugehörige Mittelgaragen), vor Anzeige des Baubeginns, durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes (Prüfsachverständigen Brandschutz) zu prüfen und zu bescheinigen.
Im einfachen Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 prüft bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 jedoch weder die Bauaufsichtsbehörde noch ein Prüfsachverständiger für Brandschutz die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften; hier haftet alleine der Entwurfsverfasser.
Gemäß § 68 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 ist die Prüfbescheinigung des Prüfsachverständigen, zusammen mit den in Bezug genommenen bautechnischen Nachweisen, spätestens mit Anzeige des Baubeginns der Bauaufsicht vorzulegen.
Gemäß § 68 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW 2018 ist gleichzeitig mit der Prüfbescheinigung, also spätestens mit Anzeige des Baubeginns, die schriftliche Erklärung des staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes vorzulegen, wonach er zur stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung beauftragt wurde.
Mit dem Bau darf somit erst begonnen werden, wenn zusätzlich zur Baugenehmigung die Prüfbescheinigung des Prüfsachverständigen vorliegt.
Die Anzeige der abschließenden Fertigstellung kann erst erfolgen, wenn dem Bauherrn die Bescheinigung des Prüfsachverständigen über die stichprobenhafte Kontrolle vorliegt.
Zusätzlich zu der brandschutztechnischen Prüfung der Bauantragsunterlagen gehören somit auch zwingend stichprobenhafte Kontrollen auf der Baustelle, die vom Bauherrn, zusätzlich zur Prüfung der Bauantragsunterlagen, vor Baubeginn zu beauftragen sind.
Dabei ist zwingend darauf zu achten, dass die Terminierung der Kontrollen so frühzeitig erfolgt, dass die Kontrollen tatsächlich während der Bauausführung erfolgen können.
Die Terminabstimmung obliegt dem Bauleiter.
Gerne begleiten wir Ihr Bauvorhaben.